Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Polycorporation Trade GmbH, Lingen
I. Geltung der Bedingungen
1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der PolyCorporation Trade GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung, gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit widersprochen.
2 .Alle Vereinbarungen, die zwischen der PolyCorporation Trade GmbH und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
II.Angebot und Vertragsschluss
1.Die Angebote der PolyCorporation Trade GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung der PolyCorporation Trade GmbH
2.Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
3.Die Verkaufsangestellten der PolyCorporation Trade GmbH sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
III. Preise
1.Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung der PolyCorporation Trade GmbH genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
2.Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, FOB Lager einschließlich normaler Verpackung.
IV.Liefer- und Leistungszeit
1.Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden, bedürfen derSchriftform.
2.Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen,die der PolyCorporation Trade GmbH die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschwerenoder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördlicheAnordnungen, usw., auch wenn sie bei Lieferanten der PolyCorporation Trade GmbH oder deren Unterlieferanten eintreten – hat die PolyCorporation Trade GmbH auch bei verbindlich vereinbartenFristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die PolyCorporation Trade GmbH , dieLieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenenAnlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweisevom Vertrag zurückzutreten.
3.Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessenerNachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertragzurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die PolyCorporation Trade GmbH von seinerVerpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Aufdie genannten Umstände kann sich die PolyCorporation Trade GmbH nur berufen, wenn sie denKäufer unverzüglich benachrichtigt.
4.Sofern die PolyCorporation Trade GmbH die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen undTermine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eineVerzugsentschädigung in Höhe von einem 1/2 Prozent für jede vollendete Woche desVerzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 Prozent des Rechnungswertes der vomVerzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sindausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit der PolyCorporation Trade GmbH .
5.Die PolyCorporation Trade GmbH ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es seidenn, die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Käufer nicht von Interesse.
6.Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen der PolyCorporation Trade GmbH setzt dierechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.
7.Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist die PolyCorporation Trade GmbH berechtigt, Ersatz desihm entstandenen Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahrder zufälligen Verschlechterung und des Untergangs auf den Käufer über.
V.Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführendePerson übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der PolyCorporation Trade GmbH verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit derMeldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
VI.Rechte des Käufers wegen Mängel
1.Die Produkte werden gemäß der Produktbeschreibung der PolyCorporation Trade GmbH geliefert; dieFrist für die Geltendmachung von Mängelansprüchen beträgt ein Jahr ab Lieferung derProdukte.
2.Wird das gelieferte Material nicht sachgemäß eingesetzt bzw. sachgemäß verwertet,Änderungen an den Produkten vorgenommen, Materialien verwandt, die nicht den Original-Spezifikationen entsprechen, so entfallen Ansprüche wegen Mängel der Produkte, wenn derKäufer eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände denMangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.Die PolyCorporation Trade GmbH leistet für Mängel der Ware zunächst nach ihrer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufergrundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oderRückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigenVertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Käufer jedochkein Rücktrittsrecht zu. Der Käufer muss offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zweiWochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen, andernfalls ist die Geltendmachung desGewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Den Käufer trifft die volle Beweislast fürsämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunktder Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
3.Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung der PolyCorporation Trade GmbH als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbungstellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Ansprüche wegen Mängel gegen die PolyCorporation Trade GmbH stehen nur dem unmittelbarenKäufer zu und sind nicht abtretbar.
VII.Eigentumsvorbehalt
1.Bis zur Erfüllung aller Forderungen (ausschließlich sämtlicher Saldo-Forderungen ausKontokorrent) die der PolyCorporation Trade GmbH aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetztoder künftig zustehen, werden der PolyCorporation Trade GmbH die folgenden Sicherheiten gewährt,die sie auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungennachhaltig und mehr als 20 % übersteigt.
2.Die Ware bleibt Eigentum der PolyCorporation Trade GmbH Verarbeitung oder Umbildung erfolgenstets für die PolyCorporation Trade GmbH als Lieferant, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das(Mit-) Eigentum der PolyCorporation Trade GmbH durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart,dass das (Mit-)Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig(Rechnungswert) auf die PolyCorporation Trade GmbH übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum der PolyCorporation Trade GmbH unentgeltlich. Ware, an der der PolyCorporation Trade GmbH (Mit-) Eigentum zusteht, wird im folgendem als Vorbehaltsware bezeichnet.
3.Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßem Geschäftsverkehr zuverarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oderSicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigenRechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldo-Forderungen aus Kontokorrent)tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die PolyCorporation Trade GmbH ab. Die PolyCorporation Trade GmbH ermächtigt ihn widerruflich, die an die PolyCorporation Trade GmbH abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. DieseEinziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinenZahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
4.Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum der PolyCorporation Trade GmbH hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen,damit die PolyCorporation Trade GmbH seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Drittenicht in der Lage ist, der PolyCorporation Trade GmbH die in diesem Zusammenhang entstehendengerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
5.Bei vertragswidrigen Verhalten des Käufers -insbesondere Zahlungsverzug- ist die PolyCorporation Trade GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltswareherauszuverlangen.
VIII.Zahlung
1.Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der PolyCorporation Trade GmbH 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.
2.Gerät der Käufer in Verzug, so ist die PolyCorporation Trade GmbH berechtigt, von dem betreffendenZeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist; derNachweis eines höheren Schadens durch die PolyCorporation Trade GmbH ist zulässig.
IX.
Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügenoder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprücherechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.
X.
Haftung1.Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlichunerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässigesHandeln vorliegt.
2.Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die PolyCorporation Trade GmbH für jedeFahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche aufentgangenem Gewinn, ersparten Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Drittensowie aus sonstigen Mittelbare- und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es seidenn, ein von der PolyCorporation Trade GmbH garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezwecktgerade, den Käufer gegen solche Schäden abzusichern.
3.Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse in den Absätzen 1) und 2) gelten nicht fürAnsprüche, die wegen arglistigen Verhaltens der PolyCorporation Trade GmbH entstanden sind,sowie einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach demProdukthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder derGesundheit.
4.Soweit die Haftung der PolyCorporation Trade GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt diesauch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der PolyCorporation Trade GmbH.
XI.Anwendbares Recht/Gerichtsstand
1.Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen PolyCorporation Trade GmbH und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. DieBestimmungen des UN Kaufrechts finden keine Anwendung.
2.Soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Osnabrück ausschließlich der Gerichtsstand für allesich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.